Gesetzliche Betreuung
Gesetzliche Betreuung: Ablauf, Rechte und häufige Irrtümer
„Dann wird sie entmündigt“ – dieser Satz hält sich, obwohl es die Entmündigung seit 1992 nicht mehr gibt. Eine rechtliche Betreuung ist eine Unterstützung in klar benannten Bereichen, kein Verlust der Persönlichkeit.
Das Wichtigste in Kürze
- Betreuung wird nur für die Bereiche angeordnet, in denen sie tatsächlich nötig ist.
- Wahlrecht, Testierfähigkeit und persönliche Entscheidungen bleiben grundsätzlich bestehen.
- Eine ausreichende Vorsorgevollmacht macht die Betreuung überflüssig.
- Das Verfahren umfasst Antrag, ärztliches Gutachten, persönliche Anhörung und Beschluss.
Wann eine Betreuung nötig wird
Eine Betreuung wird eingerichtet, wenn jemand seine Angelegenheiten wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst regeln kann und keine andere Hilfe – vor allem keine Vollmacht – ausreicht. Sie wird in der Regel erst eingerichtet, wenn keine ausreichende Vorsorgevollmacht vorliegt oder eine bestehende Vollmacht nicht ausreicht.
Der Ablauf Schritt für Schritt
- 1Anregung oder Antrag beim Betreuungsgericht des Amtsgerichts – möglich durch die betroffene Person selbst, Angehörige, Ärzte, Kliniken oder Pflegedienste.
- 2Die Betreuungsbehörde erstellt einen Sozialbericht und prüft mildere Mittel.
- 3Ein ärztliches Gutachten beurteilt Art und Umfang des Unterstützungsbedarfs.
- 4Persönliche Anhörung durch die Richterin oder den Richter, meist im gewohnten Umfeld.
- 5Beschluss mit festgelegten Aufgabenkreisen und Überprüfungsfrist.
Aufgabenkreise
Typische Bereiche sind Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden. Nur die tatsächlich beschlossenen Bereiche dürfen wahrgenommen werden.
Angehörige als Betreuende
Bevorzugt werden Personen aus dem persönlichen Umfeld. Ehrenamtlich Betreuende erhalten eine jährliche Aufwandspauschale und müssen einen Jahresbericht sowie – bei Vermögenssorge – eine Rechnungslegung einreichen. Berufsmäßige Betreuung wird aus dem Vermögen der betreuten Person bezahlt; bei geringem Einkommen übernimmt die Staatskasse.
Was Sie jetzt tun können
- 1Prüfen Sie zuerst, ob eine Vorsorgevollmacht existiert oder noch erstellt werden kann.
- 2Lassen Sie sich von der Betreuungsbehörde Ihrer Stadt kostenlos beraten.
- 3Halten Sie ärztliche Unterlagen für das Verfahren bereit.
- 4Hinterlegen Sie eine Betreuungsverfügung, um die Person mitzubestimmen.
Häufige Fragen
Quellen
- Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung — Bundesministerium der Justiz
- Informationsblätter und Ratgeber zu Demenz — Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V.
Autor: Redaktion ichhabedemenz.de · Fachliche Prüfung ausstehend · Veröffentlicht am 30. August 2026 · Aktualisiert am 30. August 2026
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