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Betreuungsverfügung

Betreuungsverfügung: Wer entscheidet, wenn keine Vollmacht existiert?

Eine Vorsorgevollmacht sagt: Diese Person darf für mich handeln. Eine Betreuungsverfügung sagt: Wenn ein Gericht eine Betreuung anordnet, soll es diese Person sein – und diese ausdrücklich nicht. Beide Papiere schließen sich nicht aus; im Gegenteil.

5 Minuten Lesezeit Aktualisiert am 30. August 2026 Fachliche Prüfung ausstehend

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Betreuungsverfügung wirkt erst, wenn das Gericht eine rechtliche Betreuung einrichtet.
  • Sie kann Personen benennen und ausdrücklich ausschließen.
  • Das Gericht muss dem Wunsch folgen, sofern er dem Wohl nicht widerspricht.
  • Sie ist auch als Ergänzung zur Vorsorgevollmacht sinnvoll – etwa wenn eine Vollmacht angefochten wird.

Wenn jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und keine ausreichende Vollmacht vorliegt, richtet das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung ein. Ohne Verfügung entscheidet das Gericht, wer diese Aufgabe übernimmt – möglicherweise eine berufsmäßige Betreuungsperson, die die Familie nicht kennt.

Was in eine Betreuungsverfügung gehört

Betreuungsverfügung, Vollmacht, Patientenverfügung

  • Vorsorgevollmacht: vermeidet die gerichtliche Betreuung, gilt sofort im Innenverhältnis der bevollmächtigten Person.
  • Betreuungsverfügung: greift, wenn es doch zur Betreuung kommt, und steuert deren Ausgestaltung.
  • Patientenverfügung: regelt medizinische Behandlungen, unabhängig davon, wer vertritt.

Aufbewahren und auffindbar machen

Ein Dokument, das niemand findet, wirkt nicht. Bewahren Sie das Original zu Hause an einem bekannten Ort auf, geben Sie Kopien an die benannten Personen und hinterlegen Sie einen Hinweis im Portemonnaie. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer macht die Verfügung für Betreuungsgerichte auffindbar.

Was Sie jetzt tun können

  1. 1Formulieren Sie die Verfügung handschriftlich oder am Rechner und unterschreiben Sie sie eigenhändig.
  2. 2Sprechen Sie mit den benannten Personen, bevor Sie sie eintragen.
  3. 3Kombinieren Sie sie mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
  4. 4Prüfen Sie eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister.

Häufige Fragen

Quellen

Autor: Redaktion ichhabedemenz.de · Fachliche Prüfung ausstehend · Veröffentlicht am 30. August 2026 · Aktualisiert am 30. August 2026